1- Der Vermieter gibt dem Mieter ein Wasserfahrzeug der gewählten Kategorie, das einer Kontrolle der Ausrüstung bzw. Ausstattung unterzogen wird, ab, inkl. der notwendigen Dokumente.
2- Die Kaution, die im Voraus in bar zu entrichten ist, wird dann zurückerstattet, wenn keine Probleme oder Schäden am Boot oder der Ausrüstung an Bord festgestellt wurden. Im Schadensfall wird die gesamte Summe einbehalten bis die Schadenshöhe festgestellt worden ist.
3- Der Treibstoffverbrauch wird durch wiegen bestimmt.
4- Für die verspätete Rückgabe des Bootes sind bis zu einer 1h €50,00; über 1h € 150,00 Verzugsgebühren zu entrichten.
5- Die Boote sind versichert durch eine Haftpflichtversicherung.
6- Zu vollen Lasten des Mieters fallen Bußgelder und Strafgebühren wegen Verstoßes gegen das See- oder Zivilgesetz.
7- Der Mieter ist voll verantwortlich, im Sinne der geltenden Rechtsbestimmungen, für Ereignisse, die Dritten auf dem See zustoßen können.
8- Die persönlichen Daten werden, wie durch das Datenschutzgesetz, Art.13 des D.Lgs196/2003 bestimmt, angewandt auf den Abschluss und die Ausführung von Mietverträgen. Die genannten Daten können auch für eventuell folgende Mitteilungen oder gerichtliche bzw. außergerichtliche Zwecke verwendet werden.
9- Der Mieter nimmt zur Kenntnis und erkennt alle Bedingungen, wie diese von Vermieter im vorliegendem Mietvertrag beschrieben werden, an und bemüht sich jedes Gesetz bzw. jede Regelung die dort gültig ist, wo er navigiert zu befolgen. Soweit im vorliegendem Vertrag nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die Normen des Zivilrechts zum Mietsachrecht.
Vietato andare in Svizzera. Scheizer Gewaesser verboten. Swisswater prohibited.